THG-Prämie für E-Flotten: Steuerliche Aspekte und Buchhaltung für Unternehmen

Von Charlotte O.

Letzte Aktualisierung am: 20. Januar 2026

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

THG-Prämie für E-Flotten: Steuerliche Aspekte und Buchhaltung für Unternehmen

Die Elektrifizierung von Unternehmensfuhrparks gewinnt zunehmend an Bedeutung. Neben den ökologischen Aspekten und staatlichen Förderungen beim Kauf spielt dabei auch der Treibhausgashandel (THG-Quote) eine wesentliche wirtschaftliche Rolle. Neben Privatpersonen können auch Unternehmen durch den THG-Quotenhandel eine zusätzliche Einnahmequelle generieren. Mit diesen Erlösen gehen jedoch im geschäftlichen Umfeld spezifische steuerrechtliche Verpflichtungen einher.

Mann in Anzug lädt ein E-Auto in einer Tiefgarage während eine Frau daneben wartet

Da für Betriebsvermögen andere Richtlinien gelten als für Privatfahrzeuge, herrschen bei vielen Unternehmern und Fuhrparkmanagern Unsicherheiten bezüglich der korrekten Versteuerung und Bilanzierung. Der folgende Ratgeber beleuchtet die steuerrechtlichen Vorgaben, die buchhalterische Erfassung und gibt Hinweise zur effizienten Abwicklung der THG-Prämie im Unternehmen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der THG-Prämie

Die steuerliche Behandlung der THG-Prämie unterscheidet sich grundlegend, je nachdem, ob das Fahrzeug dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klargestellt, dass die Veräußerung der THG-Quote durch einen Unternehmer eine steuerbare sonstige Leistung darstellt, wenn sie im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt.

Verkauft ein Unternehmer die Quote für ein Elektrofahrzeug, das dem Unternehmen zugeordnet ist, handelt er im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Prämie ist somit umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass auf das Entgelt die gesetzliche Umsatzsteuer (in der Regel 19 %) erhoben wird; bei einem vereinbarten Bruttobetrag ist die Umsatzsteuer aus dem Brutto herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.

  • Regelbesteuerung: Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, wird die Umsatzsteuer auf den Nettoerlös der THG-Prämie fällig.
  • Kleinunternehmerregelung: Nimmt das Unternehmen die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und die Prämie fließt brutto für netto.

Im Gegensatz dazu stuft die Finanzverwaltung die Prämie bei Fahrzeugen im reinen Privatvermögen als nicht steuerbare Leistung ein, womit diese dort umsatzsteuerfrei bleibt.

Ertragsteuerliche Behandlung

Neben der Umsatzsteuer hat der Erlös aus dem THG-Quotenhandel auch Auswirkungen auf den Gewinn des Unternehmens und somit auf die Ertragssteuern. Grundsätzlich gilt: Erlöse aus der THG-Quote sind Betriebseinnahmen und erhöhen den steuerlichen Gewinn des Unternehmens.

Ordner mit Buchhaltung zur THG-Quote

Die genaue steuerliche Belastung hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab:

  1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG): Hier unterliegt der Gewinn – und damit auch der Anteil der THG-Prämie – der persönlichen Einkommensteuer des Inhabers bzw. der Gesellschafter; zusätzlich kann Gewerbesteuer anfallen.
  2. Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG): Bei diesen Rechtsformen unterliegt der Erlös der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.

Solange die THG-Prämie beim Arbeitgeber als Halter verbleibt, entsteht dem Arbeitnehmer bei Dienstwagen kein zusätzlicher geldwerter Vorteil.

Buchhalterische Erfassung in EÜR und Bilanz

Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist die korrekte Kontierung der Einnahmen entscheidend. In der unternehmerischen Buchhaltung wird der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst.

Der Zeitpunkt der Buchung hängt davon ab, ob das Unternehmen bilanzierungspflichtig ist oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt.

  • EÜR (Ist-Versteuerung): Die Einnahme wird zu dem Zeitpunkt verbucht, an dem das Geld tatsächlich auf dem Geschäftskonto eingeht.
  • Bilanzierung (Soll-Versteuerung): Hier ist die Forderung grundsätzlich bereits einzubuchen, wenn der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch bei Geldeingang.

In den gängigen Standardkontenrahmen (SKR) erfolgt die Buchung häufig auf folgenden Konten:

  • SKR 03: Konto für „sonstige betriebliche Erträge“ (z. B. Kontengruppe 27xx).
  • SKR 04: Konto 4830 „Sonstige betriebliche Erträge“.

Es empfiehlt sich, für die THG-Erlöse ein eigenes Unterkonto einzurichten.

THG-Quote bei Leasingfahrzeugen

Eine häufige Frage betrifft die Berechtigung bei Leasingfahrzeugen. Das Gesetz stellt hierbei eindeutig auf den Fahrzeughalter ab. Anspruchsberechtigt ist die Person oder das Unternehmen, das in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Halter eingetragen ist. Ist das Unternehmen als Halter vermerkt, kann es die THG-Prämie beanspruchen.

Prozess der Beantragung für Unternehmen

Der Prozess unterscheidet sich technisch kaum von dem für Privatpersonen, jedoch ist der administrative Aufwand bei Flotten höher. Unternehmen müssen für jedes vollelektrische Fahrzeug den Fahrzeugschein einreichen. Da dies manuell sehr zeitaufwendig ist, bieten spezialisierte Dienstleister Funktionen für den Massen-Upload oder Schnittstellen-Lösungen an.

Vorteile der Bündelung bei einem Anbieter

Die Bündelung der THG-Quote für mehrere Unternehmensfahrzeuge bei einem zentralen Anbieter geht mit ökonomischen und administrativen Vorteilen einher. Besonders bei großen Fuhrparks und für schwere Nutzfahrzeuge (E-Lkw oder E-Busse) können durch gebündelte Volumina bessere Konditionen ausgehandelt werden.

Fristen für Unternehmen

Zertifizierung der THG-Quote und Auszahlung der Prämie an das Unternehmen. Möchten Unternehmen diesen Prozess anstoßen und die THG-Quote beantragen, empfiehlt sich die Wahl eines Anbieters, der auf B2B-Kunden spezialisiert ist und steuerlich transparente Abrechnungsdokumente (z. B. Gutschriften mit ausgewiesener Umsatzsteuer) zur Verfügung stellt.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen, Durchschnitt: 4,60 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Charlotte O.

Charlotte hat an der Universität Potsdam studiert und ist seit 2018 Teil des autokauf.org-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie Kaufverträgen, Finanzierungsoptionen oder Elektromobilität.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert